LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008
L 1 B 961/08 R
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4116/06

LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008 (L 1 B 961/08 R) - DRsp Nr. 2009/6656

LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 1 B 961/08 R

DRsp Nr. 2009/6656

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2008 wird abgeändert.

Die Kosten für das Gutachten des Dr. O. 8. März 2007 einschließlich des Zusatzgutachtens des Dipl.-Psych. K. vom 15. Februar 2007 und der ergänzenden Stellungnahme des Dr. O. vom 6. Dezember 2007 werden zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Klägerin und Beschwerdeführerin werden die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte erstattet.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Kosten für das Gutachten des Dr. O. sowie des Zusatzgutachtens des Dipl.-Psych. K. auf die Staatskasse.