LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008
L 16 B 825/08 AS ER C
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 161/08

LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008 (L 16 B 825/08 AS ER C) - DRsp Nr. 2009/4564

LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 16 B 825/08 AS ER C

DRsp Nr. 2009/4564

I. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 18.07.2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrte die Beschwerdegegnerin (Bg) zu verpflichten, für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.01.2008 8.779,51 Euro zu zahlen sowie weitere 3.391,86 Euro für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2008 und ab dem 01.02.2008 monatlich 565,31 Euro sowie 283,81 Euro an sie zu zahlen.

Die Bf hatte am 26.09.2007 einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.09.2007 gestellt. Mit Bescheid vom 31.10.2007 hatte die Bg den Weitergewährungsantrag mangels Mitwirkung gemäß § 66 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wurde durch den Bevollmächtigten der Bf am 18.01.2008 beim Sozialgericht München gestellt. Zur Begründung des Antrags wurde vorgetragen, dass die Tochter der Bf nicht bei dieser wohne, sondern sich in der Türkei an ihrem Studienort aufhalte. Daher seien die vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen und nicht nur der auf die Bf entfallende Kopfteil der Kosten der Unterkunft und Heizung.