LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008
L 5 B 551/08 KR ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 203/08

LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008 (L 5 B 551/08 KR ER) - DRsp Nr. 2009/4565

LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 5 B 551/08 KR ER

DRsp Nr. 2009/4565

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die 1921 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Beitragsbemessung als freiwilliges Mitglied und zwar gegen die Beitragshöhe und die Beitragserhebung für die Vergangenheit. Im Verfahren S 3 KR 989/07 ER wurde vor dem Sozialgericht München am 28. November 2007 ein Vergleich geschlossen, mit dem Regelungen über die Vollstreckung der rückständigen Beiträge und das Ruhen des Leistungsanspruchs getroffen wurden. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass damit der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erledigt sei.