LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008
L 5 KR 64/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 478/05

LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008 (L 5 KR 64/08) - DRsp Nr. 2009/3620

LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 64/08

DRsp Nr. 2009/3620

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.10.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, er sei seit 01.08.1989 versicherungspflichtig Beschäftigter der Beigeladenen zu 3).

Die Beigeladene zu 3) ist ein als Rechtsform Einzelfirma geführtes Unternehmen, das Stahl- und Glasfassaden, Wintergärten, Markisen, Beschattungen, Geländer etc. herstellt sowie Edelstahl und Bleche ver- bzw. bearbeitet. Ihr Inhaber ist der Vater des 1971 geborenen Klägers, der ebenso wie seine 1972 geborene Ehefrau K. im Betrieb beschäftigt war. 1995 wurde die Beigeladene zu 3) von "K. B. Schmiede und Landmaschinen" in "Metallbau B." umfirmiert. Unter ihrer Adresse firmiert mittlerweile die seit 29.04.2008 handelsregisterlich eingetragene M.-B. GmbH mit dem Geschäftsgegenstand "Tätigkeiten im handwerklichen Bereich der Metallverarbeitung". Alleinige Gesellschafter und jeweils Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind der Kläger sowie dessen 1981 geborener Bruder F ...