LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008
L 8 B 1002/08 SO ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 121/08 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008 (L 8 B 1002/08 SO ER) - DRsp Nr. 2009/4566

LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 8 B 1002/08 SO ER

DRsp Nr. 2009/4566

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2008 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 06.11.2008 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller über den 31.10.2008 hinaus Leistungen der Grundsicherung im Alter in Höhe von 444,39 EUR monatlich bis zum 28.02.2009 zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz in Bezug auf Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum ab 01.11.2008 zu gewähren ist.

Der 1943 geborene Antragsteller bezog seit seinem 65. Geburtstag ergänzend zu seiner Altersrente Grundsicherungsleistungen in Höhe von 444,39 EUR zuletzt aufgrund eines Bescheides vom 10.09.2008. Er ist Geschäftsführer einer Fa. S. Ltd. (S.). Ausweislich eines Protokolls der ersten abgehaltenen Versammlung der S. am 03.04.2007 ist Eigentümer eine B. Ltd. (B). Das Protokoll enthält ferner die Notiz, dass beschlossen worden sei, den Antragsteller zum Direktor der Gesellschaft zu ernennen.