LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2010
L 2 KR 83/10 B
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 23/10

LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2010 (L 2 KR 83/10 B) - DRsp Nr. 2011/7335

LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 2 KR 83/10 B

DRsp Nr. 2011/7335

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Nachentrichtung von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung an die Krankenkasse sowie die Zahlung der monatlichen Grundsicherung zuzüglich der anfallenden Krankenkassenbeiträge durch die Beklagte an ihn. Die Beklagte hat hierbei vorgebracht, dass sich die Anträge gegen die Barmer Ersatzkasse und nicht gegen sie richteten. Sie müsse nicht für die Grundsicherung und die Krankenkassenbeiträge des Klägers aufkommen.