LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2011
L 7 AS 953/11 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1123/11

LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2011 (L 7 AS 953/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/2189

LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 953/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2189

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. November 2011 Az.: S 52 AS 1123/11 ER wird zurückgewiesen.

II. Der im Beschwerdeverfahren als Erweiterungsantrag gestellte Antrag wird abgelehnt.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) beantragte mit Schreiben vom 12.03.2011 beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) mit folgenden Anträgen:

1. "Den Antrag zuzulassen.

2. Zu entscheiden, dass die Unkosten der Kläger der Beklagten aufzuerlegen.

3. Zu überprüfen, ob die Fähigkeit und Qualifikation des Personals des Jobcenters laut Mindestanforderungsverordnung/Leistungsvereinbarung § 3 ABs.3 zu Genüge vorhanden ist, um EGV rechtmäßig abschließen zu können.

4. Höchstrichterlich anzuordnen, dass die genannten Personen Herr S., Herr R. sowie Frau P. sich schnellstmöglich einer MPO zwecks Feststellung ihrer Berufs-/Amtsfähigkeit zu unterziehen.

5. Zu entscheiden, dass die Klage hilfsweise an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird, um die Vergehen der Beklagten ahnden zu können."