LSG Bayern - Beschluss vom 16.09.2008
L 5 SF 116/08 R
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4443/05

LSG Bayern - Beschluss vom 16.09.2008 (L 5 SF 116/08 R) - DRsp Nr. 2009/1214

LSG Bayern, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen L 5 SF 116/08 R

DRsp Nr. 2009/1214

Die Ablehnung der Vorsitzenden der 2. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth, Richterin am Sozialgericht N., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

Gründe:

I. Der Kläger führt vor der 2. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth (SG), deren Vorsitzende die Richterin am Sozialgericht N. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. In dem seit 20.12.2005 beim SG anhängigen Klageverfahren versuchte das SG - teilweise vergeblich - den Sachverhalt auf Beiziehung ärztlicher Unterlagen, verschiedene Anfragen und Einholung von ärztlichen Gutachten aufzuklären. Auch ermittelte es zum Wohnsitz des Klägers, der im Verfahren angab, diesen nach A-Stadt verlegt zu haben. Nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens vom 07.02.2008 beauftragte das SG Dr. H., N., mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Nachdem der Kläger dem Sachverständigen mitgeteilt hatte, den Untersuchungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können, da ihm die Fahrstrecke nach N. zu weit sei, ließ ihm RiSG N. mitteilen, dass eine Fahrzeit von drei Stunden von A-Stadt nach N. für zumutbar gehalten werde. Sollte der Kläger wiederum nicht zur Untersuchung erscheinen, werde das Gutachten nach Aktenlage erstellt werden.