LSG Bayern - Beschluss vom 16.12.2008
L 7 B 1001/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2298/08

LSG Bayern - Beschluss vom 16.12.2008 (L 7 B 1001/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4569

LSG Bayern, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 1001/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/4569

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg.) durchlief von 1994 bis 1997 eine Anwärterzeit im mittleren Polizeivollzugsdienst. Bis 2003 war er als Polizist tätig, wurde dann aber auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Zuletzt arbeitete der Bg. befristet vom 18.02. bis 17.08.2008 als Sachbearbeiter bei der M. Deutschland GmbH. Am 01.09.2008 hat er eine Ausbildung begonnen, die das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Gesundheitswesen (IAFW) K. durchführt. Zu diesem Zweck hat er mit dem IAFW einen "Ausbildungsvertrag" geschlossen. Dieses wird als Trägerin der Ausbildung sowie als "Schule" oder "Arbeitgeber" bezeichnet. Die Art der Ausbildung wird im Ausbildungsvertrag folgendermaßen beschrieben:

"Der Schüler wird für den Beruf des Krankenpflegehelfers (KPH) unter voller Gültigkeit des Krankenpflegegesetzes und den Beruf eines Operationstechnischen Assistenten (OTA) nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vom 26.06.1996 ... ausgebildet."