LSG Bayern - Beschluss vom 16.12.2008
L 8 B 885/08 SO ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 327/08 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 16.12.2008 (L 8 B 885/08 SO ER) - DRsp Nr. 2009/4570

LSG Bayern, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen L 8 B 885/08 SO ER

DRsp Nr. 2009/4570

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der auszuzahlenden Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere die Anrechnung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters und die Frage der Abführung der Miete direkt an den Vermieter streitig.

Der 1940 geborene Antragsteller bezieht seit längerem von der Antragsgegnerin Leistungen zur Grundsicherung nach § 41 SGB XII. Seine mit ihm zusammenlebende Ehefrau erhält parallel Arbeitslosengeld II von der Arge A-Stadt GmbH.