LSG Bayern - Beschluss vom 16.12.2008
L 8 B 982/08 SO
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 76/06

LSG Bayern - Beschluss vom 16.12.2008 (L 8 B 982/08 SO) - DRsp Nr. 2009/4571

LSG Bayern, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen L 8 B 982/08 SO

DRsp Nr. 2009/4571

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Landshut vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Landshut - SG - den Streitwert auf 23735,65 Euro festgesetzt.

Die für die Streitwertfestsetzung in sozialgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Regelungen der Abs. 1 bis 3 des § 52 GKG stehen in einem Rangverhältnis zueinander.

Zunächst ist wesentlich, ob der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Dann ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Ein Betrag wird vom Kläger nicht konkret bezeichnet. Er begehrt vielmehr eine Feststellung und die Aufhebung eines Vollstreckungstitels.