LSG Bayern - Beschluss vom 17.12.2008
L 17 B 907/08 U ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 5039/08

LSG Bayern - Beschluss vom 17.12.2008 (L 17 B 907/08 U ER) - DRsp Nr. 2009/4572

LSG Bayern, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen L 17 B 907/08 U ER

DRsp Nr. 2009/4572

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.09.2008 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 200,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts (SG) Bayreuth vom 17.09.2008.

Der Bf wandte sich mit Schreiben vom 03.09.2008 an das SG und begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 29.07.2008.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit dem Beitragsbescheid vom 18.01.2008 führte die Beschwerdegegnerin (Bg) die endgültige Abrechnung der Umlage 2006 durch und erließ den Vorschussbescheid für die Umlage 2007. Die Umlage 2007 betrug 437,28 EUR. Der Bf legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein. Auch gegen den entsprechenden Forderungsbescheid vom 18.03.2008 in Höhe von 450,28 EUR (einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschläge) legte der Bf keinen Widerspruch ein.