Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist, ob die Beklagte (= Beschwerdegegnerin) dem Kläger (= Beschwerdeführer) außergerichtliche Kosten für die am 24.07.2007 erhobene Untätigkeitsklage zu erstatten hat.
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