LSG Bayern - Beschluss vom 17.12.2010
L 2 P 66/10 B
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 03.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 5/08

LSG Bayern - Beschluss vom 17.12.2010 (L 2 P 66/10 B) - DRsp Nr. 2011/6320

LSG Bayern, Beschluss vom 17.12.2010 - Aktenzeichen L 2 P 66/10 B

DRsp Nr. 2011/6320

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Mai 2010 wird aufgehoben und die Kosten für das Gutachten des Dr. H. vom 26. März 2009 werden auf die Staatskasse übernommen.

II. Dem Kläger und Beschwerdeführer werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattet.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der durch die Beauftragung des Dr. H. entstandenen Kosten auf die Staatskasse.

Der Kläger und Bf. begehrte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 abgelehnt.