LSG Bayern - Beschluss vom 17.12.2010
L 2 U 366/10 B
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 228/07

LSG Bayern - Beschluss vom 17.12.2010 (L 2 U 366/10 B) - DRsp Nr. 2011/6321

LSG Bayern, Beschluss vom 17.12.2010 - Aktenzeichen L 2 U 366/10 B

DRsp Nr. 2011/6321

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der durch die Beauftragung des Dr. K. entstandenen Kosten auf die Staatskasse.

Der Kläger und Bf. begehrte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg die Gewährung einer Rente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 31. Juli 2007 sowie die Anerkennung weiterer Unfallfolgen vor allem im Bereich des linken Knies. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 28. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 abgelehnt.

Das Sozialgericht hat u.a. ein Gutachten des Chirurgen Dr. A. vom 4. Juni 2008 eingeholt. Als Folge des Unfalls sei es zu einer Weichteilschädigung des linken Oberschenkels oberhalb der Kniescheibe gekommen. Die im Verlauf der Untersuchung festgestellte zweigeteilte Kniescheibe sei eine Formvariante; ein ursächlicher Zusammenhang mit der einwirkenden Gewalt sei ausgeschlossen. Ebenso sei ein ursächlicher Zusammenhang der bestehenden Verschleißerscheinungen an der Kniescheibe mit dem Unfall ausgeschlossen. Ab Beginn der 27. Woche nach dem Unfall lägen damit keine Folgen des Unfalls mehr vor.