Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 1. September 2009 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 27. Juni 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Stadt, beigeordnet.
I. Die Beteiligten streiten vor dem Sozialgericht Landshut wegen der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Im hier vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (im Folgenden: PKH) und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|