LSG Bayern - Beschluss vom 18.11.2011
L 11 AS 876/11 ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1149/11

LSG Bayern - Beschluss vom 18.11.2011 (L 11 AS 876/11 ER) - DRsp Nr. 2011/22216

LSG Bayern, Beschluss vom 18.11.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 876/11 ER

DRsp Nr. 2011/22216

I. Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2011 - S 13 AS 1149/11 ER - auszusetzen, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Das Sozialgericht Bayreuth hat den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsgegnerin für die Zeit ab 16.09.2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.12.2011, vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von 321,00 EUR monatlich zu gewähren. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Antragsgegnerin würde mit ihren Kindern eine Bedarfsgemeinschaft zusammen mit Herrn B. und dessen Kind bilden und hätte deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.