Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der 1966 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 21.10.2008 hat er beim Sozialgericht Augsburg (
Mit Beschluss vom 29.10.2008 hat das
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