LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2008
L 7 B 973/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 1198/08

LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2008 (L 7 B 973/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/4573

LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 973/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/4573

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der 1966 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 21.10.2008 hat er beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die auf die Warmwasserkosten entfallende Nachzahlung in Höhe von 135,53 EUR zu übernehmen sowie für Oktober und November 2008 jeweils zusätzlich 34,00 EUR für die Kosten der Unterkunft (KdU) zu erstatten.

Mit Beschluss vom 29.10.2008 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Bei dem streitigen Geldbetrag liege bereits die besondere Eilbedürftigkeit nicht vor. Darüber hinaus sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, da die Kosten der Warmwasserzubereitung, die beim Bf konkret erfasst seien, nicht zu übernehmen seien. Weiterhin sei nicht zu beanstanden, wenn die Umstellung auf die Bewilligung der voraussichtlichen Heizkosten erst ab Dezember 2008 erfolge.