LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2012
L 12 KA 119/12 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 533/12

LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2012 (L 12 KA 119/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/16317

LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 12 KA 119/12 B ER

DRsp Nr. 2013/16317

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25.07.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Bf hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Bf begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ausschreibung seiner Praxis nach § 103 Abs. 4 SGB V.

Der Bf war bis zum 31.01.2011 als Facharzt für Orthopädie zugelassen. Die vorausgegangene Entziehung der Zulassung des Bf zur vertragsärztlichen Versorgung war nach Abschluss von Eilverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) (Beschluss vom 08.10.2010, Az.: S 38 KA 605/10 ER) und dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) (Beschluss vom 05.01.2011, Az.: L 12 KA 116/10 B ER) rechtskräftig geworden.

Der Bf hat erstmalig mit Formularantrag vom 19.11.2010 Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes gemäß § 103 Abs. 4 SGB V gestellt. Auf diese Ausschreibung hin sind mehrere Bewerbungen und mehrere Zulassungsanträge eingegangen, so dass für den 23.02.2011 eine Sitzung des Zulassungsausschusses vorgesehen war. Der Bf hat vor dieser vorgesehenen Sitzung mit Schreiben vom 15.02.2011 den Antrag auf Ausschreibung zurückgenommen.

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