LSG Bayern - Beschluss vom 19.09.2008
L 5 SF 130/08
Vorinstanzen:
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 185/06

LSG Bayern - Beschluss vom 19.09.2008 (L 5 SF 130/08) - DRsp Nr. 2009/1217

LSG Bayern, Beschluss vom 19.09.2008 - Aktenzeichen L 5 SF 130/08

DRsp Nr. 2009/1217

Die Ablehnung des Vorsitzenden der 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut, Richter am Sozialgericht B., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

Gründe:

I. Die Kläger führen vor der 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) B. ist, gegen die Beklagte zwei Klageverfahren wegen Leistungen nach dem SGB II.

In dem Verfahren S 10 AS 185/06 hatte die damals noch zuständige 6. Kammer des SG, deren Vorsitzender der Vizepräsident des Sozialgerichts W. ist, mit Beschluss vom 09.11.2006 den Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des BayLSG vom 12.04.2007 - L 7 B 986/06 AS PKH). Mit Schreiben vom 28.05.2008 teilte RiSG B. den Klägern in beiden Verfahren mit, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und gab ihnen Gelegenheit, sich hierzu bis 11.06.2008 zu äußern.