LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2008
L 16 B 762/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1563/08

LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2008 (L 16 B 762/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/4577

LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen L 16 B 762/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/4577

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.08.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anrechnung einer Einkommenssteuererstattung auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Beschwerdegegnerin (Bg) gewährt dem Bf seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 06.05.2008 berücksichtigte die Bg eine Einkommenssteuerrückerstattung von 331,22 Euro in Höhe von 301,22 Euro (nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 30,00 Euro) als Einkommen für den Monat Oktober 2007. Gleichzeitig rechnete sie nach § 43 SGB II den Betrag von 301,22 Euro gegen die laufenden Leistungen in Höhe von 30,00 Euro monatlich auf. Gegen diesen Bescheid legte der Bf Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 zurückgewiesen wurde.