LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2008
L 16 B 764/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 667/08

LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2008 (L 16 B 764/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/8476

LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen L 16 B 764/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/8476

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.07.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München, die Beklagte zu verurteilen, ihm uneingeschränkt Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und computerisierte Datenbestände zu gewähren.

Zur Begründung seiner Klage führte er aus, dass er, wie jedermann, Anspruch auf Einsichtnahme in alle über ihn angelegten Aktenbestände habe. Die Beschwerdegegnerin (Bg) verweigere ihm die Akteneinsicht bzw. gewähre sie nur dann, wenn sie die Möglichkeit habe, die Akten "auf diverse Informationen zu untersuchen und entsprechende Notizen zu unautorisierten Auskunftserteilungen zu entfernen". Er habe am 04.03.2008 um Akteneinsicht gebeten, da er von der Bg des Sozialhilfebetrugs bezichtigt worden sei. Er habe der Bg mitgeteilt, dass er im Fall einer alleinigen Vorsprache sich "verkabeln" lasse, um die Gespräche mitzuschneiden, damit er bei neuerlichen Vorwürfen einen Beweis führen könne. Daraufhin habe die Bg ihn einer Straftat bezichtigt. Die Bg fordere von ihm, dass er alleine zur Akteneinsicht käme, er dürfe keine Zeugen mitbringen.