LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2008
L 16 B 909/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1264/06

LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2008 (L 16 B 909/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/8477

LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen L 16 B 909/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/8477

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18.07.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2006 zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung, und des Wegfalls des Zuschlags gem. § 24 SGB II (vom Beschwerdeführer (Bf) als "A-Stadt-Zuschlag" bezeichnet), außerdem über die Übernahme von Einsendekosten in Höhe von 80,00 Euro für die Einreichung eines Titels beim "Grand Prix der Volksmusik", und die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines DVD-Brenners.