LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2011
L 2 SF 35/10 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SF 383/09

LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2011 (L 2 SF 35/10 B) - DRsp Nr. 2012/2190

LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 35/10 B

DRsp Nr. 2012/2190

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Ordnungsgeld wegen ungebührlichen Verhaltens.

Der Beschwerdeführer ist Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren S 47 SF 383/09 E beim Sozialgericht München. In dem Verfahren geht es um eine Entschädigung gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Vorausgegangen war das Verfahren S 47 R 3493/07, das durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 beendet worden war.

Mit Schreiben vom 26.04.2009 wandte sich der dortige Kläger erneut an das Sozialgericht München und machte diverse Aufwendungen geltend. Am 25.05.2009 bestellte sich der Beschwerdeführer zu dessen Prozessvertreter. Er beantragte die Akteneinsicht in die Gerichtsakte mit dem Az.: S 47 R 3493/07.

Mit Schreiben vom 17.06.2009 wurden dem Prozessbevollmächtigten und Beschwerdeführer die verlangten Akten übersandt und ihm aufgegeben, diese bis spätestens 26.06.2009 zurückzusenden.