LSG Bayern - Beschluss vom 20.11.2008
L 16 B 619/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1159/06

LSG Bayern - Beschluss vom 20.11.2008 (L 16 B 619/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/4524

LSG Bayern, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen L 16 B 619/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/4524

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2008 aufgehoben.

Auf seinen Antrag vom 27.07.2006 wird dem Kläger mit Wirkung ab Antragstellung für das Verfahren vor dem Sozialgericht München (Az: S 13 AS 1159/06) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. Hl, H.-Straße, M. beigeordnet.

Der Kläger hat keine Raten zu zahlen.

Gründe:

I. Der 1957 geborene Kläger und seine 1966 geborene Ehefrau mit ukrainischer Staatsangehörigkeit (verheiratet seit 17.05.2004), deren beiden 1989 und 1995 geborenen Söhne in der Ukraine wohnen und für die ihr das Sorgerecht mit Beschluss vom 30.03.2004 zuerkannt worden ist, leben gemeinsam in einer 85 Quadratmeter großen 3-Zimmer-Wohnung in A-Stadt a. Inn mit einer Kaltmiete in Höhe von EUR 460,- zuzüglich Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von EUR 130,- monatlich.

Sie beziehen seit 20.12.2005 Arbeitslosengeld II. Die Beklagte bewilligte ihnen mit Bescheid vom 15.02.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich EUR 1.520,08 (Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe von EUR 578,08). Gleichzeitig wies diese darauf hin, dass nur eine Warmmiete in Höhe von EUR 436,58 angemessen sei und daher ab dem 01.06.2005 nur noch Kosten in dieser Höhe übernommen werden könnten.