LSG Bayern - Beschluss vom 20.12.2010
L 11 AS 798/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 747/10

LSG Bayern - Beschluss vom 20.12.2010 (L 11 AS 798/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/6322

LSG Bayern, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 798/10 B ER

DRsp Nr. 2011/6322

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.10.2010 abgeändert.

II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 287,00 EUR monatlich ab 01.12.2010 bis zur Entscheidung über den gegen den Bescheid vom 27.09.2010 eingelegten Widerspruch zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.07.2010.

Am 28.06.2010 beantragte der Antragsteller (ASt) die Weiterbewilligung von Alg II ab 01.07.2010. Zuvor war für den Fall der Bewilligung von Leistungen ab 01.07.2010 eine Absenkung der Regelleistung um 10 vH für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 von der Antragsgegnerin (Ag) angeordnet worden (Bescheid vom 21.05.2010), so dass bei einer Absenkung um 36,00 EUR Alg II in Höhe von 251,55 EUR zu zahlen wäre.