I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. September 2010 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienen Zeugen.
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth ist die Rechtmäßigkeit der Absenkung des dem Kläger zustehenden Anteils am Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2007 streitig. Das Sozialgericht hat den Beschwerdeführer als Zeugen zu einem Termin zur Beweisaufnahme und zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 1. September 2010 geladen. Die Ladung, die einen Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens enthielt, wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde am 29. Juni 2010 zugestellt.
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