LSG Bayern - Beschluss vom 20.12.2010
L 2 R 381/10 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 308/07

LSG Bayern - Beschluss vom 20.12.2010 (L 2 R 381/10 B) - DRsp Nr. 2011/615

LSG Bayern, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen L 2 R 381/10 B

DRsp Nr. 2011/615

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. April 2010 aufgehoben.

II. Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten für im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten vom 5. Juli 1968 bis 11. November 1969 begehrt. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 16. bzw. 30. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2006 abgelehnt.