Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 21.08.2008 aufgehoben.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung ab 16.01.2008 bewilligt und Rechtsanwalt M., B-Stadt beigeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse übernommen.
I. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses des Sozialgerichts (
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