LSG Bayern - Beschluss vom 21.11.2008
L 4 KR 89/08 NZB
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1587/04

LSG Bayern - Beschluss vom 21.11.2008 (L 4 KR 89/08 NZB) - DRsp Nr. 2009/1240

LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 89/08 NZB

DRsp Nr. 2009/1240

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts München vom 5. März 2008 aufgehoben.

II. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Versorgung bzw. Kostenerstattung mit der bzw. für die nicht verschreibungspflichtige Arznei "Venostasin S" zur Behandlung des klägerischen Venenleidens.

In dem deswegen vor dem Sozialgericht München geführten Rechtsstreit hat der Kläger zuletzt beantragt, ihm die Kosten für dieses Arzneimittel zu erstatten. Das Sozialgericht hat, ohne zuvor auf eine Konkretisierung des Klageantrags hinzuwirken, die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen in der Annahme, es handele sich hier um einen Streit, dessen Wert unter 500,00 EUR liege. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen.