LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2010
L 8 SO 243/10 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 479/10 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2010 (L 8 SO 243/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/6323

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 243/10 B ER

DRsp Nr. 2011/6323

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Hilfe zur Pflege als stationäre Pflege und die Erbringung des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen in einem von der Antragstellerin (Ast) gewünschten Pflegeheim im Streit.

Die 76-jährige Ast ist insbesondere wegen einer Querschnittslähmung schwer behinderter Mensch mit Grad der Behinderung (GdB) von 100 (Merkzeichen G, aG und H). Sie erhält von der Pflegekasse Leistungen nach Pflegestufe I als stationäre Pflegesachleistung (1.023,00 EUR). Ihre Renteneinkünfte betragen 1.393,17 EUR monatlich.

Zum 15.03.2010 ging die Ast einen Pflegewohnvertrag mit der Einrichtung M. GmbH, Haus T., A-Stadt, ein zu einem monatlichen Entgelt von 2.908,00 EUR (Tagessatz von 93,54 EUR, zusätzlich Einzelzimmerzuschlag von 2,05 EUR). Zuvor wohnte die Ast im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners (Ag).