LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2010
L 8 SO 249/10 B ER
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 55 SO 313/09 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2010 (L 8 SO 249/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/6324

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 249/10 B ER

DRsp Nr. 2011/6324

I. Der gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 18. November 2009 (L 8 SO 164/09 B ER) gerichtete Antrag auf Abänderung wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Antragsverfahrens zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I. Im Beschwerdeverfahren L 8 SO 164/09 B ER ging es um die Frage, ob der Antragsgegner (Ag.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten war, dem Antragsteller (Ast.) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - XII zu gewähren. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gab der Beschwerde des Ast. und Beschwerdeführers statt und verpflichtet den Ag. mit Beschluss vom 18.11.2009, für den Zeitraum ab dem 01.12.2009 bis 28.02.2010 Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII in Höhe der Leistungen des Bescheides der Arbeitslosenintegration Mühldorf a. Inn vom 13.05.2009 zu gewähren.