LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2011
L 15 SF 208/10 B E
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 132/10

LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2011 (L 15 SF 208/10 B E) - DRsp Nr. 2012/3728

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen L 15 SF 208/10 B E

DRsp Nr. 2012/3728

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Vergütung eines von ihm erstatteten Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Augsburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 13 R 848/07 geführten rentenrechtlichen Klageverfahren erstellte der Bf gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 23.10.2008 ein nervenärztliches Gutachten. Das Gutachten ging am 05.11.2008 ohne Begleitschreiben beim SG ein. Mit dem auf dem Gutachten angebrachten Eingangsstempel des SG ist der Eingang von drei Akten und einer "Bescheinigung" vermerkt. In dem für "Rechnung" vorgesehenen Feld des Eingangsstempels wurde nichts eingetragen.

Auf telefonische Nachfrage des Bf am 17.05.2010 wurde diesem mit Schreiben der Kostenbeamtin des SG vom 26.05.2010 mitgeteilt, dass eine Rechnung für das Gutachten nicht eingegangen sei. Der Anspruch auf Entschädigung hätte binnen drei Monaten geltend gemacht werden müssen und sei daher erloschen.