LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2012
L 11 AS 850/12 B ER
Fundstellen:
NZS 2013, 393
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 641/12

LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2012 (L 11 AS 850/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/3116

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 850/12 B ER

DRsp Nr. 2013/3116

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 06.11.2012 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, ein Darlehen in Höhe von 1.687,35 EUR zur Begleichung seiner Mietschulden zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 06.11.2012 zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin A. S., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf Mietschulden in Höhe von 1.687,35 EUR.