LSG Bayern - Beschluss vom 22.10.2012
L 11 AS 690/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 69/10

LSG Bayern - Beschluss vom 22.10.2012 (L 11 AS 690/10 B PKH) - DRsp Nr. 2013/3117

LSG Bayern, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 690/10 B PKH

DRsp Nr. 2013/3117

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob bewilligte Leistungen vollständig ausgezahlt worden sind.

Der Kläger bezieht vom Beklagten zusammen mit seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau und seinem Sohn seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 09.01.2007 erklärte sich der Kläger schriftlich gegenüber der Regionaldirektion damit einverstanden, dass hinsichtlich einer Rückforderung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06.04.2006 bis 19.05.2006 zuzüglich Mahngebühren in Höhe von insgesamt 637,23 EUR eine Aufrechnung im Umfange von monatlich 10,00 EUR gegen seine Leistungsansprüche erfolgen dürfe. Zudem bestätigten der Kläger und seine Ehefrau am 27.11.2008 ihr Einverständnis mit einer Aufrechnung eines Rückforderungsbetrages von 240,00 EUR für Januar 2009.