LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2010
L 16 AS 767/10 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2200/10

LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2010 (L 16 AS 767/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20127

LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen L 16 AS 767/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20127

I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.09.2010 wird unter Ziffern I und II aufgehoben und die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld II in Höhe von 165 EUR Regelleistung und 171 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 09.08. bis zum 31.08.2010 und monatlich 225 EUR Regelleistung und 233 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 31.01.2011 vorläufig zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu zwei Dritteln zu erstatten.

IV. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. P. beigeordnet.

Gründe:

I. Zwischen den Parteien ist streitig der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.