LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2010
L 2 P 87/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 90/10

LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2010 (L 2 P 87/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/7095

LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen L 2 P 87/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/7095

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 2. September 2010 aufgehoben.

II. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut (Az.: S 3 P 90/10) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Herr Rechtsanwalt D. B., B-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

Der 1987 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), der durch seine Mutter vertreten wird, begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut die Gewährung von Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 21. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2010 abgelehnt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) war in Gutachten vom 20. April und 25. Mai 2010 zu dem Ergebnis gelangt, dass im Bereich der Grundpflege ein Hilfebedarf von lediglich 17 Minuten gegeben sei, so dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflegestufe I nicht erfüllt seien.