Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.11.2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg).
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