LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2011
L 11 AS 801/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 913/11

LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2011 (L 11 AS 801/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/2195

LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 801/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2195

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Feststellung eines Urlaubsanspruchs von 6 Wochen sowie die Übernahme von Reisekosten in die USA zur Erhaltung einer Pilotenlizenz.

Der Antragsteller (ASt) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Mit Schreiben vom 23.03.2011 beantragte er u.a. die Kostenübernahme für jährlich drei jeweils dreiwöchige Reisen in die USA für den Erhalt seiner Pilotenlizenz.

Der Ag lehnte mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 die Übernahme der Kosten für die USA-Reisen ab. Über eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es fehle vorliegend an der Notwendigkeit der Förderung, da es an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme oder Anbahnung eines konkreten Arbeitsverhältnisses fehle. Über die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (S 6 AS 1072/11) ist bislang nicht entschieden.