LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2011
L 11 AS 864/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1220/11

LSG Bayern - Beschluss vom 22.12.2011 (L 11 AS 864/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/2196

LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 864/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2196

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Feststellung von Grundrechtsverletzungen, die Auszahlung von Leistungen, Schadenersatz wegen verspäteten Auszahlung der Leistungen, die Verhängung von Säumniszuschlägen gegen den Ag, die Erstattung einer Strafanzeige, die Feststellung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen und die Einstellung eines Mahnverfahrens. Darüber hinaus begeht der Antragsteller (ASt) die Übernahme von Kommunikationskosten.

Der Antragsteller (ASt) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Mit Bescheid vom 12.05.2011 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28.07.2011, 05.08.2011 und 05.08.2011) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 bewilligte der Ag Alg II für den Zeitraum 01.05.2011 bis 31.10.2011. Für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.10.2011 erfolgte die Bewilligung zuletzt nur vorläufig. Im Hinblick auf ein Mahnverfahren bezüglich der Rückforderung von Leistungen teilte der Ag dem ASt mit Schreiben vom 07.10.2011 mit, dass die Forderung bis zum Abschluss des Klageverfahrens ruhend gestellt werde.