LSG Bayern - Beschluss vom 23.09.2008
L 4 B 300/08 KR ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 20/08

LSG Bayern - Beschluss vom 23.09.2008 (L 4 B 300/08 KR ER) - DRsp Nr. 2009/1218

LSG Bayern, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen L 4 B 300/08 KR ER

DRsp Nr. 2009/1218

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der 1933 geborene Antragsteller (Ast.) ist bei der Antragsgegnerin (Ag.) versichert. Er hat am 09.01.2008 im Antragsverfahren S 7 KR 219/07 ER vor dem Sozialgericht Nürnberg mit der Ag. einen Vergleich geschlossen, unter dessen Ziffer II die Ag. von der Genehmigungsfähigkeit der Fahrten zu ambulanten Behandlungen im Jahre 2008 ausgeht, wenn seitens der behandelnden Vertragsärzte eine Dauerverordnung hierüber vorgelegt wird. Die Ag. wird dabei die Abrechnung über die vertraglich verbundene Taxizentrale vornehmen.

Bereits mit Schreiben vom 26.01.2008 wandte sich der Ast. an das Sozialgericht Nürnberg und beantragte ein Eilverfahren, da es um Lebensgefahr gehe. Der Vergleich sei für ihn in keinem Punkt umsetzbar, da sich die Ag. nicht an den Vergleich halte.