LSG Bayern - Beschluss vom 23.12.2008
L 8 B 943/08 SO ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 103/08 ER

LSG Bayern - Beschluss vom 23.12.2008 (L 8 B 943/08 SO ER) - DRsp Nr. 2009/3621

LSG Bayern, Beschluss vom 23.12.2008 - Aktenzeichen L 8 B 943/08 SO ER

DRsp Nr. 2009/3621

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die mit dem Schulbesuch der Antragsteller (Ast) im Schuljahr 2008/2009 verbundenen Kosten zu übernehmen.

Die im Jahre 1997 und 2000 geborenen Ast und ihre Mutter beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II - SGB II - von der ARGE Unterallgäu.

Am 22.08.2008 beantragten sie beim Ag die Übernahme der mit ihrem Schulbesuch im Schuljahr 2008/2009 verbundenen (näher bezeichneten) Kosten. Mit Schreiben vom 28.08.2008 teilte der Ag der Bevollmächtigten der Ast mit, dass Leistungen der Sozialhilfe nachrangig seien, und zwar grundsätzlich auch gegenüber anderen Sozialleistungen. Die Ast müssten durch entsprechenden Ablehnungsbescheid der ARGE Unterallgäu nachweisen, dass die Schulkosten von diesem Leistungsträger nicht übernommen werden könnten. Es werde deshalb anheimgestellt, den beiliegenden Sozialhilfeantrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen alsbald bei der Sozialhilfeverwaltung einzureichen.