Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.11.2007 aufgehoben und der Streitwert auf 1.406,05 Euro festgesetzt.
Gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden in einem Rechtszug, in dem weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (
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