LSG Bayern - Beschluss vom 24.11.2008
L 2 B 396/08 P PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 5/08

LSG Bayern - Beschluss vom 24.11.2008 (L 2 B 396/08 P PKH) - DRsp Nr. 2009/4529

LSG Bayern, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen L 2 B 396/08 P PKH

DRsp Nr. 2009/4529

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18. März 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg die Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2007, mit dem die Beklagte Leistungen der Pflegeversicherung mangels Pflegebedürftigkeit ablehnte. Die Beklagte stützt ihre Auffassung auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Kranken- und Pflegeversicherung (MDK) vom 31.07.2007. Darin wurde der Zeitbedarf für die Grundpflege mit 17 Minuten täglich festgestellt, der für die hauswirtschaftliche Versorgung mit 25 Minuten täglich.

Mit ihrer Klage verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Pflegegeld der Stufe I sowie Umbaumaßnahmen des häuslichen Bades weiter. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst seien nicht die Söhne der Klägerin A. und R. A. befragt worden, welche sich bei der Pflege ihrer Mutter abwechseln.