LSG Bayern - Beschluss vom 25.11.2008
L 14 R 369/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1927/07

LSG Bayern - Beschluss vom 25.11.2008 (L 14 R 369/08) - DRsp Nr. 2009/4530

LSG Bayern, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen L 14 R 369/08

DRsp Nr. 2009/4530

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Gründe:

I. Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1951 geborene Klägerin, eine kroatische Staatsangehörige hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Sie war in Deutschland seit Dezember 1970 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt als angelernte Näherin sowie als Reinigungskraft, zuletzt bis April 2006. Seitdem besteht Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.

Den am 12.01.2007 wegen Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule, des linken Arms und des rechten Knies sowie von Seiten der Psyche gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2007 ab mit der Begründung, es liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vor. Die Erwerbsfähigkeit werde zwar beeinträchtigt durch