LSG Bayern - Beschluss vom 25.11.2008
L 16 AS 379/08
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 634/08

LSG Bayern - Beschluss vom 25.11.2008 (L 16 AS 379/08) - DRsp Nr. 2009/4531

LSG Bayern, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen L 16 AS 379/08

DRsp Nr. 2009/4531

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist der Beginn des Arbeitslosengeldes II ab 01.12.2007 statt ab 14.12.2007 streitig.

Der 1971 geborene, alleinstehende Kläger, von Beruf Maschinenbauingenieur, bezog bis Dezember 2004 Sozialhilfe. Da er kein Einkommen erzielt und über kein Vermögen verfügt, gewährte ihm die Beklagte seit 01.01.2005 bis 30.11.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf seinem Fortzahlungsantrag vom 13.12.2007, eingegangen bei der Beklagten am 14.12.2007, hin gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.2008 Arbeitslosengeld II vom 14.12.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR 325,20 und ab 01.01.2008 bis 31.05.2008 in Höhe von EUR 542,- bzw. EUR 577,-.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde unter Hinweis auf die Vorschrift des § 37 Abs.2 Satz 1 SGB II, wonach für Zeiten vor Antragstellung keine Leistungen zu erbringen seien, mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen.