Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.11.2010 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten im Hinblick auf einen Umzug des Klägers von B-Stadt nach A-Stadt.
Der Kläger bezieht zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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