Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen.
II.Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht
zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist eine Absenkung des Arbeitslosengelds II in den Monaten Januar bis März 2011 um 30 vom Hundert der für den Kläger maßgebenden Regelleistung.
Der Kläger kam im Jahr 2002 nach Deutschland. Er bezieht seit 01.01.2005 zusammen mit seiner Familie, seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern (geboren 1990 und 2001), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.
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