LSG Bayern - Beschluss vom 26.11.2012
L 11 AS 783/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 692/12

LSG Bayern - Beschluss vom 26.11.2012 (L 11 AS 783/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/1423

LSG Bayern, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 783/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1423

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.09.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nach einem Umzug von A-Stadt nach B-Stadt beantragte die Antragstellerin (ASt) am 06.10.2010 beim Antragsgegner (Ag) Alg II für sich und ihren 1996 geborenen Sohn P.A. (PS). Mit dem Antrag wurde u.a. auch ein Mietvertrag vom 08.07.2010 bezüglich der Anmietung einer 3-Zimmer-Wohnung vorgelegt. Mit dem Vermieter, Herr K. N ... (N.), hatte die ASt eine gemeinsame Tochter, die im März 2010 verstarb. Er ist auch Vater des am 08.03.2011 geborenen, gemeinsamen Sohn P. N ... (PN).