LSG Bayern - Beschluss vom 27.11.2008
L 11 B 866/08 AS
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 740/08

LSG Bayern - Beschluss vom 27.11.2008 (L 11 B 866/08 AS) - DRsp Nr. 2009/3610

LSG Bayern, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 11 B 866/08 AS

DRsp Nr. 2009/3610

Die Beschwerde des Antragstellers vom 29.09.2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller (ASt) und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau sowie deren gemeinsame Tochter beziehen seit 03.02.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II).

Am 11.09.2007 schlossen der ASt und die Antragsgegnerin (Ag) eine Eingliederungsvereinbarung ab, die u.a. vorsah, dass die Ag den ASt durch eine individuelle Hilfestellung zur Optimierung der selbstständigen Tätigkeit (Maßnahme Selbstständigkeitscheck beim BfZ W.) fördern werde.

Am 27.06.2008 hat der ASt Klage (S 10 AS 740/08) zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit dem Antrag erhoben, dass festgestellt werde, er habe einen Anspruch auf die in der Eingliederungsvereinbarung genannte Hilfestellung. Darüber hinaus habe die Ag die falsche Behauptung zu unterlassen, er habe mit der Ag vereinbart, seine selbstständige Tätigkeit mit dem Eintritt in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis aufzugeben. Unter dem gleichen Datum hat er beim SG beantragt, diese Feststellung bzw. den Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung zuzuerkennen (S 10 AS 737/08 ER). Die beiden Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 22.08.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (S 10 AS 740/08).